Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Fahrverbot und drohende Kündigung

Bei Verkehrsverstößen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der behauptete Arbeitsplatzverlust die unausweichliche Folge des Fahrverbots ist (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 29 4. 2004). Dies ist nicht der Fall, wenn durch verschiedene Maßnahmen (Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots überbrückt werdan kann.
Es stellt sich dann die Frage, ob ARBEITSRECHTLICH die Kündigung überhaupt wirksam wäre. Dies war der Knackpunkt in einem vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 3. 2. 2016 entschiedenen Fall. Es erschien die Kündigung des Betroffenen auf Grundlage des von ihm vorgetragenen Fahrverbotes als von vornherein aussichtslos. Der Betrieb verfügte nämlich über zahlreiche Mitarbeiter und unterlag der sogenannten Sozialklausel (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes). Anders als bei einem Entzug der Fahrerlaubnis kann aber bei einer lediglich befristeten Hinderung des Arbeitnehmers (nämlich durch das Fahrverbot) der Kündigungsgrund fehlen. Wenn der Zeitraum durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrückt werden kann, kommt eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht.

Dies bedeutet, dass der Amtsrichter als Bußgeldrichter Inzident auch die arbeitsrechtliche Prüfung der behaupteten Kündigung vornehmen muss. Insbesondere die Differenzierung zwischen Verlust der Fahrerlaubnis und dem vorübergehenden Hindernis „Fahrverbot“ sowie die weiterhin bestehende Pflicht zur Vornahme von anderweitigen Maßnahmen ist von dem Gericht in zutreffender Weise zu beachten. Entscheidend ist somit in diesen Fällen, was die Konsequenz eines vierwöchigen Ausfalls für den Betroffenen in arbeitsrechtlicher Hinsicht wäre.

Weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de/fahrverbot-und-drohende-kuendigung-dr.-hartmann-partner.html



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