Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

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Rotlichtverstoß beim Umfahren einer "roten Ampel"?

Wer kennt sie nicht, diese verlockende Situation, wenn die Ampel an der Kreuzung rot anzeigt und eine im Kreuzungsbereich liegende Tankstelle rein theoretisch die Möglichkeit eröffnet durch Passieren des Tankstellengeländes die Rotphase einfach zu umfahren…

Konnte man der Versuchung nicht widerstehen und wurde dabei ertappt, wurde dieses Verhalten bisher in der Regel als ein Umfahren einer Lichtzeichenanlage (qualifizierter Rotlichtverstoß) mit Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet.

Anders sah dies vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Hamm

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm handelt es sich bei einem Tankstellengelände oder einem Parkplatz nicht mehr um einen durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, so dass in dem Umfahren kein Rotlichtverstoß zu sehen ist.

++ Annahme eines Rotlichtverstoßes nur bei einem geschützten Bereich ++

Geschützt wird durch eine Lichtzeichenanlage nur der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind.

++ Tankstellen und Parkplätze gehören nicht zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich ++

Sinn und Zweck von Ampelanlagen ist der Schutz des Verkehrs.

Durch eine rote Ampel wird also grundsätzlich der Verkehr geschützt, der selbst aufgrund grüner Ampelphase freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren.

++ erlaubtes Abbiegen auf ein Privatgelände vor der roten Ampel ++

Was die rote Ampel aber gerade nicht verbietet, ist vor der Ampelanlage abzubiegen um auf einen von der Lichtzeichenanlage unabhängigen Bereich, wie einen Parkplatz oder auf ein Tankstellengelände, einzufahren.

Da die Lichtzeichenanlage das Ein-und Ausfahren auf ein bzw. von einem Privatgrundstück (Tankstelle, Parkplatz) nicht regelt, greift für diesen Bereich auch nicht der mit den Ampelanlagen verbundene Schutzgedanke - nämlich, dass mit der roten Ampel Gefahrensituationen ausgeschlossen werden sollen, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können.

Die Gefährdungslage beschränkt sich hier lediglich auf das grundsätzlich erlaubte Ein- und Ausfahren auf ein bzw. von einem Privatgrundstück. Diese Gefährdungslage soll durch durch den Sinn und Zweck einer Ampelanlage aber nicht reduziert werden.

Ein Rotlichtverstoß ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht in dem erneuten Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Straßenbereich zu sehen, weil sich die rote Ampel nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer richtet, der die rote Ampel in seiner Fahrtrichtung vor sich hat.

++ Die Motivation allein, also die Vermeidung des Anhaltens vor der roten Ampel, begründet keine Ordnungswidrigkeit. ++

Nach Auffassung des Gerichts nutzt der Verkehrsteilnehmer in derartigen Konstellationen lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 02.07.2013, RBs 98/13


Anmerkung:
Wer es eilig hat und der Versuchung nicht widerstehen kann, sollte sich die Entscheidung ins Auto legen um ggf. positiv auf den Polizeibeamten einwirken zu können oder aber sicher sein, dass seine Rechtschutzversicherung den Fall anschließend übernimmt. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass ein solches Verhalten vorerst auch weiterhin zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot führen wird, wenn man ertappt wird.

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