Ehe/Familie, Scheidung, Erben/Vererben

Miete, Kaution und Mithaftung bei Trennung

Frage: Muss sich der Ehegatte, der aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen ist, an der Miete beteiligen?

Antwort:
Das hängt davon ab, ob der in der Wohnung verbliebende Ehegatte diese Wohnsituation gewählt hat oder ob diese ihm aufgedrängt wurde.

Hat der in der Wohnung verbliebende Ehegatte die Wohnsituation gewählt, weil er sich bei der Trennung z.B. ausdrücklich für den Verbleib in der Wohnung entschieden hat, so muss er für die Miete allein aufkommen.

Wurde dem in der Wohnung verbliebenden Ehegatten die Wohnsituation aufgedrängt, so hat sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete zu beteiligen. Über die Höhe der Beteiligung lässt sich nach neuester Rechtsprechung durchaus streiten, so dass nicht immer eine hälftige Mietkosten-Beteiligung anzusetzen ist.


Frage: Hat der Ehegatte, der ausgezogen ist, einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm geleisteten Kaution?

Antwort:

Ja, jedoch nicht mit seinem Auszug, da der Auszug allein nicht das Mietverhältnis beendet. Der die Mietkaution leistende Ehegatte hat erst einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution gegen der Vermieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, d.h. der in der Wohnung verbliebende Ehegatte das Mietverhältnis gekündigt hat.

Wenn man nun annimmt, dass die Kautionszahlung durch einen Ehegatten als Beitrag zum Unterhalt der Ehegatten anzusehen ist, so dürfte der der Ehegatte, der die Kaution nicht gezahlt hat, einen Anspruch auf hälftige Teilhabe an der Kaution haben.

Frage: Wie kommt der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, aus der Mithaftung für die Miete gegenüber dem Vermieter heraus?

Antwort:

Eine Möglichkeit ist eine Vereinbarung einer Entlassung aus dem Mietverhältnis zwischen den beiden Ehegatten und dem Vermieter.

Spielt der Vermieter nicht mit, besteht für die Eheleute auch die Möglichkeit, dem Vermieter in einem Schreiben mitzuteilen, dass ein Ehegatte ausgezogen ist. Diese Erklärung ist von beiden Ehepartnern abzugeben. Mit Zugang der Erklärung beim Vermieter wird dann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte alleiniger Mieter.

Spielt der in der Wohnung verbliebende Ehegatte nicht mit, hat der ausgezogene Ehegatte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe der Erklärung, allerdings erst nach Rechtskraft der Scheidung. Etwas anderes kann gelten, wenn besonderen Umstände vorliegen, so dass eine Mitwirkung bereits während der Trennungszeit erforderlich ist.

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